Handelsregisterauszug in Langenscheid beantragen

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Handelsregisterauszug, Jahreabschlüsse & Firmeninformationen

  • keine Anmeldung notwendig
  • schneller Service (Express Service möglich)
  • keine Kosten falls kein HRA verfügbar
  • Original rechtskräftige Auszüge (kein Bundesanzeiger)
  • inkl. kostenlosem Handelsregisterüberwachungsservice

Handelsregisterauszug
Was ist ein Handelsregisterauszug?

Ein Handelsregisterauszug beinhaltet:
  • Firma, Grund- oder Stammkapital, Gegenstand des Unternehmens
  • Sitz, Niederlassung und Zweigniederlassungen sowie deren Anschrift
  • vertretungsberechtigten Personen (Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, Geschäftsführer, Prokuristen, Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter) und besondere Vertretungsbefugnis
  • Rechtsform des Unternehmens
  • Kommanditisten, Mitglieder

Handelsregisterauszug Langenscheid

Bundesland
Rheinland-Pfalz
Landkreis
Rhein-Lahn-Kreis
Einwohner
490 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
65558
Vorwahl
06439
Adresse der Verbandsverwaltung
Louise-Seher-Straße 1, 65582 Diez
Website
Ortsteile
Daubachtal, Daubachtal

FAQ

Wie kann man die Informationen im Handelsregister sehen?
Das Handelsregister ist ein öffentliches Register, das Informationen über Unternehmen und juristische Personen enthält. Diese Informationen sind in der Regel online einsehbar und können über die Website des jeweiligen Landes oder das nationale Handelsregister abgerufen werden. Manche Länder bieten auch eine kostenlose Suchfunktion an, mit der man das Register nach bestimmten Unternehmen oder Personen durchsuchen kann.
Was bedeutet "Öffentlicher Glaube" im Handelsregister?
Der Begriff „öffentlicher Glaube“ bezieht sich auf die Rechtswirkung, die einer Eintragung ins Handelsregister zukommt. Eine solche Eintragung wird als „öffentlich glaubwürdig“ angesehen und bedeutet, dass die im Handelsregister eingetragenen Informationen allgemein anerkannt und akzeptiert werden. Diese Rechtswirkung erleichtert den Unternehmen die Umsetzung ihrer Geschäfte, da sie anderen Parteien gegenüber nicht mehr beweisen müssen, dass eine bestimmte Handlung tatsächlich stattgefunden hat.

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