Die Eintragung der Prokura im Handelsregister hat zur Folge, dass die Prokuristen öffentlich bekannt gemacht werden. Sie erhalten damit die Befugnis, im Namen der Gesellschaft zu handeln und Rechtsgeschäfte abzuschließen. Diese Befugnis ist jedoch nur in dem Umfang wirksam, wie sie in der Prokura-Vereinbarung definiert ist.